Um die bezahlte Arbeit nicht zu konkurrenzieren, sollten grundsätzlich keine Angebote aus dem eigenen Beruf angeboten werden.
Hingegen ist es zulässig, wenn Pensionierte Leistungen erbringen, welche einen Bezug zu ihrer früheren Tätigkeit haben (z.B. kann ein pensionierter Lehrer Nachhilfeunterricht erteilen oder ein pensionierter Buchhalter kann bei Steuererklärungen behilflich sein).